Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliches Urteil erfolgreich

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat der Verfassungsbeschwerde gegen ein im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangenes amtsgerichtliches Urteil stattgegeben.

In dem Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeführer einen Zahlungsanspruch geltend gemacht und sich zum Beweis ihrer Aktivlegitimation auf die Einholung einer amtlichen Auskunft des Nachlassgerichtes berufen. Das Amtsgericht hatte die Klage im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Ein zulässiges Beweisangebot liege nicht vor. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge war ohne Erfolg geblieben.

 Auf die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Staatsgerichtshof das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Gericht habe die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es ihre Klage abgewiesen habe, ohne zuvor den angebotenen Beweis zu erheben. Es seien keine formell- oder materiellrechtlichen Gründe ersichtlich, die die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots hätten rechtfertigen können.

 

1 VB 2/15

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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